Stand: 15.11.2025
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhaltsverzeichnis
.1. Gegenstand des Vertrages und Vertragsgrundlagen
Die Fahrschule erteilt theoretischen und praktischen Unterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fahrerlaubnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).
Die Ausbildung erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
.2. Vertragslaufzeit und automatische Beendigung
Der Ausbildungsvertrag wird für eine befristete Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsabschluss geschlossen.
Der Vertrag endet automatisch nach Ablauf der 12 Monate, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
Nach Vertragsende besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungsleistungen. Möchte der Fahrschüler die Ausbildung fortsetzen, ist ein neuer Vertrag abzuschließen. Hierfür gelten die zum Zeitpunkt des Neuabschlusses gültigen Entgelte gemäß Preisaushang (§ 32 FahrlG).
Bis zum Vertragsende entstandene Entgeltansprüche bleiben davon unberührt.
.3. Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag genannten Entgelte entsprechen den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgemachten Preisen gemäß § 32 FahrlG.
Alle Entgelte beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
.4. Umfang der Leistungen
4.1 Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
- Allgemeine Verwaltungskosten der Fahrschule
- Theoretischer Unterricht gemäß gesetzlicher Mindestanforderungen
- Vorprüfungen für die erste theoretische Prüfung
Besteht der Fahrschüler die theoretische Prüfung nicht, kann für die weitere theoretische Ausbildung der vereinbarte Teilgrundbetrag (max. 50 % des Grundbetrags) erhoben werden. Eine Erhebung des Teilgrundbetrags nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist ausgeschlossen.
4.2 Fahrstunden
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde (45 Minuten) werden abgegolten:
- Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs
- Fahrzeugversicherungen
- Erteilung des praktischen Unterrichts
4.3 Absagen von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren.
Bei Absagen weniger als 2 Werktage vor dem Termin kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung von bis zu ¾ des Fahrstundenentgelts verlangen.
Der Fahrschüler kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Prüfungsvorstellung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
- Anmeldung zur theoretischen und/oder praktischen Prüfung
- Prüfungsfahrt im Rahmen der praktischen Prüfung
Bei Wiederholungsprüfungen fallen die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Prüfungsentgelte an.
.5. Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist bei Vertragsschluss fällig. Fahrstunden sind jeweils vor Beginn zu bezahlen.
Prüfungsentgelte sowie anfallende Verwaltungs- und Prüfgebühren sind spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zu Prüfungen verweigern.
.6. Kündigung des Ausbildungsvertrages
6.1 Kündigung durch den Fahrschüler
Der Fahrschüler kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen.
6.2 Kündigung durch die Fahrschule
Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese mehr als 3 Monate unterbricht,
b) die theoretische oder praktische Prüfung jeweils nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) trotz Verwarnung Weisungen des Fahrlehrers grob missachtet.
6.3 Form
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
.7. Entgelte bei Vertragskündigung
Kündigt der Fahrschüler oder kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund, stehen der Fahrschule folgende Anteile des Grundbetrages zu:
a) 1/5 des Grundbetrags: Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung.
b) 2/5 des Grundbetrags: nach Beginn des Theorieunterrichts, aber vor Absolvierung eines Drittels der Mindeststunden.
c) 3/5 des Grundbetrags: nach Absolvierung eines Drittels, aber vor zwei Dritteln.
d) 4/5 des Grundbetrags: nach zwei Dritteln, aber vor Abschluss der theoretischen Ausbildung.
e) voller Grundbetrag: nach Abschluss der theoretischen Ausbildung.
Der Fahrschüler kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder wurde der Fahrschüler durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule zur Kündigung veranlasst, entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag vollständig.
.8. Termine und Pünktlichkeit
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Erscheint der Fahrschüler mehr als 20 Minuten verspätet, kann der Fahrlehrer die Stunde abbrechen; sie gilt als ausgefallen (§ Absagebedingungen).
Verspätet sich der Fahrlehrer mehr als 20 Minuten, muss der Fahrschüler nicht warten. Die ausgefallene Zeit wird nachgeholt oder gutgeschrieben.
.9. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn er:
a) unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht oder
b) sonstige Anzeichen mangelnder Fahrtüchtigkeit zeigt.
In diesem Fall kann eine Ausfallentschädigung bis zu ¾ des Fahrstundenpreises verlangt werden.
.10. Behandlung der Fahrzeuge und Lehrmittel
Fahrzeuge und Lehrmaterialien sind sorgfältig zu behandeln. Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
.11. Bedienung der Fahrzeuge
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder bewegt werden. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß zu sichern.
.12. Abschluss der Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 29 FahrlG).
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zur Prüfung, hat er die vollständigen Prüfungsentgelte und angefallenen Gebühren zu tragen.
.13. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, verlegt er seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland oder ist er bei Klageerhebung nicht auffindbar, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
Für Verbraucher gelten im Übrigen die gesetzlichen Gerichtsstände.
.14. Widerrufsrecht (nur bei Fernabsatzverträgen)
Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder online geschlossen, steht dem Fahrschüler ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu. Eine Widerrufsbelehrung wird in diesem Fall gesondert in Textform ausgehändigt.